Peterturm in München

 

 

ERBSCHAFTSSTEUERREFORM

 

Der Bundestag hat im Juni 2016 mit großer Mehrheit die Anpassung der Erbschaft- und Schenkungsteuer an ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts beschlossen.

 

Die Erbschaftsteuer musste neu geregelt werden, nachdem das Bundesverfassungsgericht Änderungen an den bisher geltenden Regeln angemahnt hatte. Das Gericht hatte insbesondere die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen als zu weitgehend betrachtet. Wer sich mehr Gerechtigkeit oder große Veränderungen davon versprochen hatte, wurde enttäuscht

 

Die verschiedenen Vermögensarten werden nach wie vor völlig unterschiedlich bewertet und auch besteuert.

 

  • Beim Geldvermögen wird der aktuelle Wert zum Todestag angesetzt, auch wenn der Erbe erst Jahre später darüber verfügen kann. Zwischenzeitliche Wertverluste hat der Erbe in Gänze zu tragen, obwohl er die Wertentwicklung nicht beeinflussen kann.
  • Das Immobilienvermögen wird derzeit, zumindest in Großstädten, deutlich unter dem Marktwert versteuert, nämlich zum 12,5-fachen der Jahresmiete.
  • Sehr niedrige Bewertungsansätze gelten hingegen für landwirtschaftliches Vermögen, die dazu führen, dass selbst größere Positionen meist erbschaftssteuerfrei übertragen werden können.
  • Bisher mussten die direkten Nachkommen die vererbten Unternehmen mindestens fünf Jahre unter Einhaltung bestimmter Regeln weiterführen; nach der Reform muss die Jahreslohnsumme nunmehr sieben Jahre Bestand haben, damit das Betriebsvermögen selbst bei einem Millionenerbe weitgehend steuerfrei bleiben kann.

 

Die Erbschaftssteuer ist und bleibt eine in sich unstimmige und mittelstandsfeindliche Steuer.