zweifache WIN / WIN - Situation

(der Notar, der Käufer, der Berater, die Verkäufer, der Käufer)

 

 

Wenn Kapitalgesellschaften für ihre Mitarbeiter Vorsorge treffen wollen und finanziell gesund sind, ist gegen eine Pensionszusage wirklich nichts einzuwenden. Jedoch bei einer Einzelfirma oder einer GmbH, in der der Unternehmer und die versorgungsberechtigte Person ein und dieselbe sind, sollte alternativ zu einer lebenslangen Altersrente eine Abfindungsmöglichkeit vertraglich vorgesehen sein.

 

In unserem Fallbeispiel berichten wir von einem Steuerberater, der seiner Mandantin bereits 1992 aus steuerlichen Gründen zu einer GmbH-Pensionszusage geraten hatte, ohne die vorbezeichneten Vorkehrungen getroffen zu haben und die Spätfolgen zu bedenken.

 

Da in unserem Fall weder die Rückdeckungsversicherungssumme noch die Rückstellungen ausreichen werden, um die monatlichen Pensionszahlungen zu finanzieren, bekommt die fehlende Abfindungsoption eine zusätzliche, unschöne Dynamik. Die Finanzämter gehen nämlich kurioserweise davon aus, dass der imaginäre Barwert nach Ablauf der versicherungs-mathematischen Hochrechnung zu versteuern ist, was im Veräußerungsfall zu einer kaum tragbaren Steuerlast bei der versorgungsberechtigten Gesellschafterin führen würde.

 

Mittlerweile haben wir in Zusammenarbeit mit einem Fachanwalt für Steuerrecht, der auf das Thema Pensionszusage spezialisiert ist, eine verbindliche Auskunft beim zuständigen Finanzamt erwirkt, die einer Abfindungsregelung in Höhe der steuerlichen Pensionsrückstellung zustimmt. Nur der Steuerberater unserer Mandantin, der gleichzeitig der Nachfolger des damaligen „Falschberaters“ ist, hat immer noch Zweifel und verunsichert unsere Mandantin zu tiefst. Es bleibt weiter abzuwarten, wohin diese Reise am Ende führt. Auch unser Kaufinteressent wartet geduldig. Wir werden berichten.

 

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